Fahrradfahren und StVO

Der Radverkehr in Deutschland nimmt immer mehr zu. Viele Menschen nutzen das Fahrrad als effektives, Umwelt- und Bewegungsfreundliches Verkehrsmittel für den Arbeitsweg, Freizeit, Sport und die Beförderung von Personen und Lasten. Dabei soll Radverkehr auch sicher sein und überall sollen weniger Unfälle passieren. Zur Erreichung dieses Zieles wurden einige Änderungen und Ergänzungen in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen.

Nebeneinanderfahren

Nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung dürfen Radfahrende zu zweit nebeneinander fahren, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht behindern.

Personenbeförderung

Es dürfen auch Personen, die älter als 7 Jahre sind, auf dem Fahrrad mitgenommen werden. Vorausgesetzt, die Fahrräder sind zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet. Der Radfahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Fahrradzonen

Sie sind grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten. Nur Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen dürfen die Fahrradzone ebenfalls benutzen, es sei denn, ein Zusatzschild gibt die Zone auch für weitere Verkehrsteilnehmer frei. Dann darf aber der Radverkehr weder behindert noch gefährdet werden. Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Mindestüberholabstand

Zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen wurde ein Mindestabstand beim Überholen in der StVO festgelegt: 1,5 m innerorts und 2 m außerorts. Ist das nicht möglich, darf das KFZ nicht überholen. Im Falle des Wartens an Kreuzungen oder Einmündungen, bei dem ein KFZ zuvor von Radfahrenden rechts überholt wurde, gilt die Regel nicht.

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